Die Spitze eines Demonstrationszuges mit einem Banner, auf dem "Verkehrswende jetzt!" steht
Auf Demonstrationen wird immer wieder eine Verkehrswende gefordert, aber selbst die Stadt tut sich schwer damit.

Im vorangehenden Beitrag habe ich über meine Anfrage an die Stadt Mülheim an der Ruhr zum kommunalen Fuhrpark berichtet. Offenbar weiß die Stadtverwaltung nicht, wie viele Fahrzeuge der kommunale Fuhrpark umfasst. Auch die Antworten auf die anderen Fragen sind teilweise unvollständig, teilweise widersprüchlich, teilweise unkorrekt. Aus meiner Sicht sollte hier schnellstmöglich gegengesteuert werden. Daher habe ich heute die folgende Anregung an die Stadt Mülheim geschickt.

Eingaben nach § 24 GO NRW

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt in § 24 Eingaben an den Rat der Stadt oder die Bezirksvertretung. Der Begriff Eingabe taucht allerdings nicht auf, stattdessen werden Anregungen und Beschwerden genannt. Hierzu hat jede Person das Recht, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Einzelheiten sind in der Hauptsatzung der Gemeinde zu regeln.

§ 26 der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr regelt die Einzelheiten solcher Eingaben. Sie werden in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses behandelt, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher vorliegen. Die Person, die die Anregung oder Beschwerde eingereicht hat, wird zur entsprechenden Ausschusssitzung eingeladen und im Nachgang über die Entscheidung informiert.

Link:

Meine Eingabe an die Stadt

Ich beziehe mich in meiner Eingabe auf das Integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Mülheim an der Ruhr und auf die Antworten der Stadtverwaltung auf meine Fragen vom 30.05.2024.

Daher wird die Eingabe vermutlich an den Umweltausschuss verwiesen, der seine nächste Sitzung am 17.09.2024 um 16:00 hat. Da im August keine Sitzungen städtischer Gremien stattfinden, läge der Stadt meine Eingabe aber auch für die nächste Sitzung eines anderen Ausschusses rechtzeitig vor.

Im Folgenden gebe ich den Text meiner Eingabe wörtlich wieder. Die Eingabe enthält als Anlage die Antworten der Stadt auf meine Fragen vom 30.05.2024. Diese habe ich bereits im vorangehenden Beitrag wiedergegeben, so dass ich sie hier weglasse.

Link:

Der Text meiner Eingabe

Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr
per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

11. August 2024

Eingabe nach § 24 der Gemeindeordnung NRW
E-2024-1 Kommunaler Fuhrpark

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rege einen Beschluss des Rates der Stadt zum kommunalen Fuhrpark an.

Einleitung

Am 14.12.2023 hat der Rat der Stadt das Integrierte Klimaschutzkonzept mit dem Ziel der Klimaneutralität 2035 beschlossen.

Im Handlungsfeld „Vorbildfunktion Stadtverwaltung“ ist die Maßnahme VS1 „Elektrischer kommunaler Fuhrpark und Fuhrparkmanagement“ enthalten. Die Maßnahmenbeschreibung enthält verschiedene Aktivitäten und Meilensteine, die teilweise kurzfristig umzusetzen sind.

Ich rege an, dass der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr dazu den folgenden Beschluss fasst.

Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung der Stadt, bis zur ersten Sitzung im Jahr 2025 eine Bestandsaufnahme, eine Bedarfsanalyse und ein Konzept über die Verwaltung und Entwicklung des kommunalen Fuhrparks vorzulegen.

Bei der Bestandsaufnahme sind auch die jährlichen Kosten und die jährlichen Treibhausgasemissionen zu ermitteln. Bei Bedarfsanalyse und Konzept ist auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel wie ÖPNV und E-Bikes angemessen zu berücksichtigen.

2. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung der Stadt, Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen bis zu einem neuen Ratsbeschluss auszusetzen. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen zulässig:

2.1. Die Neu- oder Ersatzbeschaffung ist nur zulässig, wenn die Stadt dazu verpflichtet ist (z. B. beim Dienstwagen des Oberbürgermeisters) oder wenn das Fahrzeug für die Erfüllung der städtischen Pflichtaufgaben zwingend notwendig ist.

2.2. Die Notwendigkeit der Neu- oder Ersatzbeschaffung muss gegenüber dem Verwaltungsvorstand in Textform dargelegt werden.

2.3. Die Neu- oder Ersatzbeschaffung darf erst erfolgen, wenn sie ein Mitglied des Verwaltungsvorstandes auf Basis der Begründung nach 2.2 genehmigt hat.

2.4 Das Fahrzeug darf keinen fossilen Antrieb haben, außer es handelt sich um ein Spezialfahrzeug, das nur mit fossilem Antrieb erworben werden kann.

3. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung der Stadt, zur Nutzung für Dienstfahrten ein übertragbares Ticket 2000 des VRR vorzuhalten. Bei entsprechender Nutzung sind weitere Tickets zu erwerben.

Begründung

Zu 1:

Am 30.05.2024 habe ich einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt, um Informationen über den kommunalen Fuhrpark zu erhalten. Am 09.07.2024 erhielt ich die Antworten der Stadtverwaltung per Mail von der Stabstelle Klimaschutz und Klimaanpassung. Die Anlage enthält den Text meines Antrags (von der Stadtverwaltung aus meinem Schreiben kopiert, schwarz) und die Antworten der Stadtverwaltung (grün).

Aus den Antworten geht hervor, dass die Stadtverwaltung nicht angeben kann, wie viele Fahrzeuge der kommunale Fuhrpark umfasst und in welchem Umfang die Fahrzeuge genutzt werden. Die Antworten erwecken den Anschein, dass auslaufende Leasingverträge routinemäßig erneuert werden, ohne dass der tatsächliche Bedarf geprüft wird. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb werden anscheinend nicht beschafft. Abschließend beurteilen lässt sich das aber nicht, da die Antworten unvollständig und teilweise widersprüchlich sind.

Im Hinblick auf die entsprechende Maßnahme des integrierten Klimaschutzkonzeptes, aber auch auf mögliche Kostenbelastungen durch einen zu großen Fuhrpark, sollte hier unverzüglich gegengesteuert werden. Hierfür ist es nicht erforderlich, den Beschluss des vollständigen Projektplans zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts abzuwarten.

Daher ist kurzfristig der Bestand zu ermitteln, der Bedarf zu analysieren und ein Konzept über die weitere Entwicklung und Verwaltung des kommunalen Fuhrparks auszuarbeiten und vom Rat der Stadt zu beschließen.

Zu 2:

Wie die Antworten der Stadtverwaltung auf meine Fragen zeigen, stehen bereits Ersatz- und Neubeschaffungen an. Die Leasingverträge werden die Stadt vermutlich über weitere Jahre binden, daher sollten alle Beschaffungen soweit möglich eingestellt werden, bis auf Basis der Antworten zu 1 ein neuer Beschluss des Rates der Stadt vorliegt.

Es ist nicht auszuschließen, dass es Fahrzeuge gibt, für die zwingend vorher eine Ersatz- oder Neubeschaffung notwendig ist. Solche Fälle müssen auch ohne Einbindung des Rates der Stadt gelöst werden können. Das kann über eine entsprechende Begründung und eine Genehmigung durch den Verwaltungsvorstand erfolgen. Im Hinblick auf die Vorgaben im Integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt sollten die Fahrzeuge aber keinen fossilen Antrieb haben.

Zu 3:

Es ist davon auszugehen, dass Dienstfahrten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind. Zu diesem Zweck sollte die Stadt zunächst ein, später mehrere übertragbare Tickets 2000 vorhalten, die nach Bedarf von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung genutzt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Hagemann